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Häufige Fragen

Gegenseitiger Respekt ist wichtig für ein friedliches Zusammenleben von Einheimischen und Flüchtlingen. Doch immer wieder kommen auf beiden Seiten Fragen auf: Wie verhalte ich mich richtig? Wie gelingt Integration? Was kann ich tun? Dabei befassen sich Einheimische und Flüchtlinge oft mit ähnlichen Themen. Hier finden Sie Orientierung.

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Medaillenfragen

Unsere Medaillen liefern Ihnen schnell die wichtigsten Antworten. Klicken Sie dazu einfach auf eine Frage, die Sie persönlich beschäftigt.

Wie verhalte ich mich richtig gegenüber Flüchtlingen?

Wie verhalte ich mich richtig gegenüber Einheimischen?

Wie verhalte ich mich richtig gegenüber Flüchtlingen?

Stellen Sie sich vor, Sie leben in einem fremden Land. Sie kennen niemanden, sprechen die Sprache nicht und finden sich im Alltag nicht zurecht. Welches Verhalten wünschen Sie sich von Einheimischen? Hilfsbereitschaft und Gastfreundschaft würden Ihnen den Start bestimmt erleichtern. Oft reicht dazu schon ein Lächeln, das Erwidern eines Grußes. Gehen Sie davon aus, dass Flüchtlinge mindestens genauso unsicher sind wie viele Einheimische.

Wie verhalte ich mich richtig gegenüber Einheimischen?

Stellen Sie sich vor, in Ihr Heimatland kommen in kurzer Zeit sehr viele fremde Menschen. Welches Verhalten würden Sie sich von ihnen wünschen? Das in Bayern richtige Benehmen können Sie häufig bei Einheimischen beobachten: Wie begrüßt man sich höflich? Wie verhält man sich beim Einkaufen? Oder in einer ärztlichen Praxis? Sehr wichtig ist es, die Sprache schnell zu lernen. Suchen Sie den Kontakt zu den Einheimischen in der Freizeit, beispielsweise in Sportvereinen.

Muss ich Angst vor anderen Religionen wie z. B. dem Islam haben?

Darf ich meine Religion frei ausüben?

Muss ich Angst vor anderen Religionen wie z. B. dem Islam haben?

Nein, das müssen Sie nicht. Der Islam bietet, wie andere Religionen auch, Anknüpfungspunkte für Intoleranz und Kampf gegen andere Grundhaltungen. Der Großteil der rund 1,6 Milliarden Musliminnen und Muslime weltweit lebt den eigenen Glauben friedlich aus. Es gibt besondere Umstände, warum sich manche Menschen radikalisieren. Die Religion dient vielfach lediglich als Vorwand für das eigene Handeln. Extremistische und radikale Gruppierungen existieren in allen Weltreligionen. Das bedeutet aber nicht, dass die Religion selbst das Problem ist, sondern vielmehr das, was manche Personen daraus machen.

Darf ich meine Religion frei ausüben?

Ja, das dürfen Sie. Religion ist in Deutschland Privatsache. Alle dürfen frei entscheiden, welcher Glaubensrichtung sie angehören oder ob sie nicht gläubig sind. Jeder Mensch darf seine Religion frei ausüben, er darf seinen Glauben jedoch nicht über den eines anderen oder das Recht stellen.

Warum ist Integration für alle wichtig?

Wie kann ich mich integrieren?

Warum ist Integration für alle wichtig?

Integration bedeutet die volle Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Aufnahmegesellschaft. Sie wirkt interkulturellen Konflikten sowie der sozialen und ethnischen Zersplitterung unserer Gesellschaft entgegen. Aber sie kann nur gelingen, wenn Migrantinnen und Migranten Integrationsleistungen erbringen und zugleich die Aufnahmegesellschaft diese Leistungen anerkennt und offen auf die Menschen zugeht. Außerdem bringt strukturelle Integration Menschen mit Migrationshintergrund in Arbeit, sodass sie Steuern zahlen und unser Sozialsystem mittragen. Die Integration in die Arbeitswelt ist die beste Integration in die bayerische Lebenswelt. Sie ist wichtig und notwendig. Gelungene Integration setzt in besonderer Weise voraus, wirtschaftlich auf eigenen Füßen zu stehen. Deswegen sollen alle Flüchtlinge und anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im erwerbsfähigen Alter ihren Lebensunterhalt so schnell wie möglich selbst verdienen. Gelungene Integration ist unerlässlich für den sozialen Frieden heute und für künftige Generationen.

Wie kann ich mich integrieren?

Bayern ist das Land der gelingenden Integration. Bayernweit hat rund jeder vierte Mensch einen Zuwanderungshintergrund. In der Vergangenheit haben sich Migrantinnen und Migranten erfolgreich in unsere Gesellschaft eingebracht. Damit dies auch weiterhin erfolgreich gelingt, setzt Bayern zum einen auf eine Begrenzung der Zuwanderung, um die Leistungsfähigkeit von Staat und Gesellschaft zu erhalten. Zum anderen setzt die Bayerische Staatsregierung auf den Grundsatz des Förderns und Forderns und klare Regeln für ein gutes Miteinander. Durch zahlreiche Fördermaßnahmen in den Bereichen Spracherwerb, Wertevermittlung, Integration durch Ausbildung und Arbeit sowie Wohnungsbau trägt Bayern seinen Teil zur gelingenden Integration bei.

Die gemeinsame Sprache ist der Schlüssel für gute Integration. Sie müssen Deutsch lernen, die Gesetze, Werte und Regeln des Zusammenlebens achten. Entsprechende Kurse zu besuchen, ist Pflicht. Bemühen Sie sich um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Neben dem Spracherwerb ist die Integration am Arbeitsmarkt die Basis für ein zufriedenes und selbstbestimmtes Leben. Arbeit liefert Ihnen die Voraussetzung für eine gelingende soziale und gesellschaftliche Integration. Integration umfasst aber auch noch andere wichtige Facetten. Bilden Sie sich fort, seien Sie neugierig und offen für die Kultur und das Land, in dem Sie jetzt leben. Sie haben wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger Rechte und Pflichten. Diese müssen Sie erfüllen und selbst aktiv an Ihrer Integration mitarbeiten.

Müssen alle Flüchtlinge Deutsch lernen?

Wie und wo kann ich Deutsch lernen?

Müssen alle Flüchtlinge Deutsch lernen?

Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Aufenthaltserlaubnis, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, können zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Mit 600 Stunden besteht der größte Teil des Integrationskurses aus Deutschunterricht. Der Orientierungskurs dauert 100 Stunden und vermittelt Gesetze und Regeln des Zusammenlebens in Deutschland.

Wie und wo kann ich Deutsch lernen?

Grundsätzlich sollte jeder, der mit Migrationsgeschichte, nach Deutschland kommt, jede Gelegenheit nutzen, Deutsch zu lernen. Kenntnisse der deutschen Sprache sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Leben in Deutschland. Zugewanderte mit Aufenthaltserlaubnis, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in Deutschland keine Schule oder Berufsschule besuchen, haben das Recht und können auch verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Der Kurs besteht in der Regel aus 600 Stunden Deutschunterricht und 100 Stunden Orientierungskurs. Um an einem Integrationskurs in Ihrer Nähe teilzunehmen, müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.

Weitere Infos zu Integrationskursen finden Sie auf der Website des BAMF

Was Einheimische sich oft fragen

Viele Einheimische haben Fragen zum Thema Zuwanderung. Woher kamen die meisten Flüchtlinge? Wie viel Geld bekommen sie? Und: Wie kann ich helfen? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Umgangssprachlich bezeichnet man alle Menschen als Flüchtlinge, die aus ihrer Heimat fliehen. Rechtlich ist das nicht korrekt.

Asylsuchende bzw. Asylsuchender, Asylbewerberin bzw. Asylbewerber, Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter: Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Das bedeutet: Kommt ein Mensch nach Deutschland, um Asyl zu suchen, heißt er Asylsuchende bzw. Asylsuchender. Sobald er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl beantragt, wird er zur Asylbewerberin bzw. zum Asylbewerber. Kann er nachweisen, dass er aus politischen Gründen in seiner Heimat vom Staat verfolgt wird, erhält er Asyl. Er ist dann Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter.

Flüchtlinge: Ein Recht auf Asyl haben nur Menschen, die politisch verfolgt werden. Menschen, die zwar nicht vom Staat verfolgt werden, denen aber wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht, können als Flüchtlinge anerkannt werden.

Subsidiärer Schutz: Subsidiär heißt behelfsmäßig. Ein behelfsmäßiger Schutz kann Menschen gewährt werden, die nicht als Flüchtling anerkannt wurden und kein Asyl erhalten. Sie werden dennoch nicht abgeschoben, wenn ihnen im Heimatland Folter, die Todesstrafe oder große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt droht. Dann erhält die oder der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis und darf vorübergehend in Deutschland bleiben.

Es werden alle nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge registriert worden. Sie werden mit Fingerabdrücken, Foto und Personendaten erkennungsdienstlich erfasst und überprüft. Danach werden sie über das EASY-System einer Erstaufnahmeeinrichtung zugeteilt.

Infos über das EASY-System gibt es hier: zum Lexikon Flucht & Asyl

Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 Prozent) erfüllen, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt.

Aktuelle Zahlen finden Sie in den Asylgeschäftsstatistiken des BAMF

Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht (Art. 16 a Grundgesetz). Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.

Unter Flüchtlingsschutz oder subsidiärem (nachrangigem) Schutz stehen Menschen, die zwar nicht politisch verfolgt werden, denen in ihrem Heimatland aber große Gefahr durch Gewalt, Folter oder Tod droht. Menschen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Nach frühestens drei Jahren können sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Menschen, die unter subsidiärem Schutz stehen oder bei denen ein Abschiebeverbot vorliegt, erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, die danach für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Eine Niederlassungserlaubnis ist frühestens nach fünf Jahren möglich.

Weitere Infos über Asyl, Flüchtlinge und subsidiären Schutz finden Sie hier: zum Lexikon Flucht & Asyl

Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer, Asylberechtigte, Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge sind bezüglich sozialer Versorgung den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitslosigkeit, für die Sozialversicherung und Ausbildungsförderung sowie die Gewährung von Sozialhilfe. Im Falle der Hilfsbedürftigkeit erhalten diese Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsstatus Leistungen nach Sozialgesetzbuch II oder nach Sozialgesetzbuch XII. Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem AsylbLG.

Weitere Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz finden Sie hier: zum Lexikon Flucht & Asyl

Asylbewerberinnen und Asylbewerber können unter bestimmten Bedingungen in Deutschland arbeiten. Dafür sind die Erlaubnis der Ausländerbehörde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Der Lohn wird auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Bei der Berechnung wird allerdings ein gewisses Schonvermögen (ähnlich wie bei Leistungen nach Sozialgesetzbuch II oder XII) berücksichtigt. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und können auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Infos über den Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen liefert das BAMF: zur Website des BAMF

Wichtigster Grundsatz der bayerischen Integrationspolitik ist das „Fördern und Fordern“. Staat und Gesellschaft fördern bleibeberechtigte Flüchtlinge, z. B. mit Deutsch- und Wertekursen, Aus- und Weiterbildung etc. Diese Förderung ist eine Hilfe zur Selbsthilfe, damit die geflüchteten Menschen möglichst schnell selbstständig und selbstverantwortlich leben und ihren Beitrag für die Gemeinschaft leisten können.

Mehr Infos zum Thema „Fördern und Fordern“ finden Sie hier: zum Menüpunkt „Wie wir fördern und fordern“

In vielen Landkreisen und kreisfreien Städten in Bayern gibt es hauptamtliche Integrationslotsinnen und –lotsen, die den Ehrenamtlichen und Interessenten an einem Ehrenamt für alle Fragen zu den Bereichen Asyl und Integration zur Verfügung stehen. Die großen Wohlfahrtsverbände, unter anderem Arbeiterwohlfahrt, Caritas und Diakonisches Werk, betreuen und beraten bundesweit Flüchtlinge und Asylbewerber. Auch an diese können Sie sich wenden, wenn Sie ehrenamtlich mit anpacken wollen. Häufig vermitteln auch die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen oder Kirchengemeinden ehrenamtliche Helferinnen und Helfer.

Infos, Tipps und Links zum Thema Ehrenamt finden Sie hier: zum Menüpunkt „Sozialdienst & Ehrenamt“

Hauptamtliche Integrationslotsinnen- und lotsen finden Sie hier: Integrationslotsen

 

Die Kriminalstatistiken zeigen, dass der Großteil der Asylbewerberinnen und Asylbewerber keine Straftaten begeht. Straftaten werden von den deutschen Behörden verfolgt, ganz gleich woher die Täterin oder der Täter stammt. Werden straffällige Flüchtlinge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, müssen sie das Land verlassen. Das gilt auch, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Diese Regelung greift bei Straftaten gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Angriffen auf Polizisten. Auch Seriendiebstähle oder Raub können zur Ausweisung führen. Wer straffällig wird und aus schwerwiegenden Gründen nicht ausgewiesen werden kann, muss die Strafe in Deutschland verbüßen. Die Täterin bzw. der Täter kann jedoch auch nach der Haft ausgewiesen werden, sofern eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Mehr Infos zum Thema Kriminalitätsentwicklung finden Sie hier:

Wird ein Asylantrag abgelehnt und liegt auch aus anderen Gründen (z. B. subsidiärer Schutz oder Duldung) kein Aufenthaltsrecht vor, wird der Antragsteller schriftlich zur Ausreise aufgefordert. Der oder die Betroffene muss Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Wenn der bzw. die Betroffene nicht freiwillig ausreist, wird er bzw. sie abgeschoben. „Abschiebung“ bedeutet, dass eine Ausländerin bzw. ein Ausländer notfalls auch unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird. Zuständig sind die Ausländerbehörden der Bundesländer. Es können Abschiebungshindernisse vorliegen, z. B. wenn der bzw. die Betroffene krank oder der Zielflughafen gesperrt ist. Die Ausländerbehörde prüft das. Liegen keine solchen Hindernisse vor, wird die Abschiebung durchgeführt.